Hundesteuersatzung

Satzung der Ortsgemeinde Obersteinebach über die Erhebung von Hundesteuer


 

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 



§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

 

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 


(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 

 

§ 2 Steuerschuldner, Haftung 

 

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. 

 

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 

 

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 

 

§ 3 Anzeigepflicht 

 

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind 

1. Rasse 

2. Geburtsdatum 

3. Herkunft und Anschaffungstag 

glaubhaft nachzuweisen. 

 

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhandengekommen oder verstorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. 

 

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 

 

(4) Die An- bzw. Abmeldung sowie die Anzeige haben bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu erfolgen. 

 

(5) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben und zur Berechnung der Steuer gespeichert werden: 

1. Name und Anschrift des Hundehalters 

2. Anzahl der gehaltenen Hunde 

3. Herkunft und Anschaffungstag 

4. Geburtsdatum 

5. Rasse 


§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 


(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. 

 

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. 

 

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2. 

 

 

§ 5 Steuersatz, Gefährliche Hunde 

 

(1) Die Steuer pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. 


(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. 

 

(3) Gefährliche Hunde sind 

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder 

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. 

 

(4) Bei Hunden der Rassen 

1. Pit Bull Terrier, 

2. American Staffordshire Terrier oder 

3. Staffordshire Bullterrier 

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. 

 


§ 6 Festsetzung und Fälligkeit 

 

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. 

 

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann für die Folgejahre jeweils am 15. Februar fällig. 

 

(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, so ist eine Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 

 

(4) Auf Antrag kann die Hundesteuer abweichend von Absatz 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. 

 

(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 

 


§ 7 Steuerbefreiung 

 

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden (insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft), 

2. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. 

3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, 

4. Jagdhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Absatz 4 Landesjagdgesetz, 

5. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder 

6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. 

 

(2) Hunde, für die nach Absatz 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. 

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 

 

 

§ 8 Steuerermäßigung 

 

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden und Gebäudegruppen mit bis zu drei Gebäuden, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. 

 

(2) Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gemäß § 5 Absätze 3 und 4 ausgenommen. 

 

(3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Absatz 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten die voll zu versteuernden Hunde für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 

 

(4) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuerermäßigung nur für einen Hund gewährt. 

 

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung 

 

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. 

 

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung werden nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind (dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden), 

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und 

4. in den Fällen der §§ 7 und 8 ordnungsgemäße Nachweise oder Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 

 


§ 10 Ordnungswidrigkeiten 

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 

1. als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet, 

2. als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 

3. als Hundehalter entgegen § 3 Absatz 3 die Veränderung der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt oder 

4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 3 Absatz 5 gegeben ist. 

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 

 

 

§ 11 In-Kraft-Treten 

 

Diese Hundesteuersatzung tritt am 1.1.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Obersteinebach über die Erhebung der Hundesteuer vom 17.11.2011 außer Kraft. Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Satz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 

 

 

Obersteinebach, 02.12.2020 

Ortsgemeinde Obersteinebach 


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